Keine Gemeinnützigkeit eines Betriebskindergartens, der vorrangig Mitarbeiterkinder aufnimmt

Ein Betriebskindergarten, der seine Betreuungsplätze ganz überwiegend Mitarbeitern eines Betriebs zur Verfügung stellt, verstößt gegen den Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO) und kann deswegen nicht gemeinnützig sein.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Kindergartenbetreiber-GmbH (Urteil vom 1.2.2022, V R 1/20). Sie hatte mit Unternehmen Verträge abgeschlossen, nach denen in ihren vier Kindergärten alle Plätze bis auf zwei den Unternehmen zur Verfügung standen. Nur ungenutzte Plätze konnten an Dritte vergeben werden. Das Finanzamt entzog der GmbH nach einer Betriebsprüfung die Gemeinnützigkeit.

Zu Recht, wie das BFH entschied. Die von der GmbH geschaffenen Kinderbetreuungsplätze sollten nach deren Geschäftsmodell nicht der Allgemeinheit, sondern in erster Linie Mitarbeitern bestimmter Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Das ergab sich aus den mit den Unternehmen abgeschlossenen Betreiberverträgen.

Zwar konnten ungenutzte Plätze frei vergeben werden. Sie waren in der Planung des Jugendamtes für die Kindergärten aber nicht berücksichtigt. Dass teilweise deutlich mehr als 50 % der Plätze betriebsfremd belegt worden waren, spielte dabei keine Rolle. Das änderte nämlich nichts daran, dass die GmbH gemäß den Betreiberverträgen die Betreuungsplätze in erster Linie den Vertragspartnern zur Verfügung stellen musste.

Auch wenn die Betreuungsleistungen nicht auf die Belegschaft eines einzelnen Unternehmens festgelegt sind, ist – so der BHF – der Begünstigtenkreis fest abgeschlossen.

Hinweis: § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verlangt von gemeinnützigen Einrichtungen die Förderung der Allgemeinheit. Diese fehlt, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.“ Das war nach Auffassung des BFH hier der Fall.

Quelle: Vereinsknowhow

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